Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
STASTO Automation KG, Feldstraße 9d, 6020 Innsbruck, Österreich. Telefon +43 512 52076. E-Mail austria@stasto.eu.
Stand der AGB und Rücktrittsbelehrung: 14.10.2026
AGB und Rücktrittsbelehrung als PDF
Inhalt
- 1. Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen
- 2. Angebot, Bestellung, Vertragsabschluss
- 3. Preise
- 4. Lieferung, Lieferfrist, Gefahrübergang
- 5. Exportkontrolle und Sanktionen
- 6. Zahlungsbedingungen
- 7. Eigentumsvorbehalt
- 8. Freiwillige Rücknahme mangelfreier Ware von Unternehmern
- 9. Gewährleistung
- 10. Haftung
- 11. Produkthaftung, Produktsicherheit und Weitergabe
- 12. Unterlagen, Schutzrechte und Geheimhaltung
- 13. Besondere Bestimmungen für Verbraucher
- 14. Datenschutz
- 15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
1. Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen
1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für Verträge über Lieferungen und Leistungen der STASTO Automation KG, Feldstraße 9d, 6020 Innsbruck, Österreich (STASTO), wenn sie bei Vertragsabschluss vereinbart werden. Vertragspartner können Unternehmer oder Verbraucher sein. Unternehmer sind Personen, für die das Geschäft zum Betrieb ihres Unternehmens gehört; Verbraucher sind Personen, für die dies nicht zutrifft. Ausschließlich für Unternehmer bestimmte Regelungen sind als solche bezeichnet. Für Verbraucher gelten ergänzend und vorrangig die Bestimmungen in Abschnitt 13.
1.2 Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen auf Grundlage der vereinbarten Bedingungen. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Vertragspartners gelten, soweit STASTO ihrer Einbeziehung nach Absatz 3 ausdrücklich zugestimmt hat. Die bloße Ausführung einer Bestellung, Lieferung oder Annahme einer Zahlung gilt für sich allein nicht als Zustimmung zu solchen Bedingungen.
1.3 Die Zustimmung zur Einbeziehung abweichender oder ergänzender Bedingungen erfolgt durch eine hierzu vertretungsbefugte oder bevollmächtigte Person von STASTO. Sie kann auch per E-Mail erfolgen und gilt im jeweils vereinbarten Umfang. Das bloße Schweigen auf die Übermittlung solcher Bedingungen gilt nicht als Zustimmung. Die gesetzlichen Regeln über Vertretungsmacht und den Schutz des Vertrauens auf eine Vertretungsbefugnis bleiben unberührt.
1.4 Widersprechen einander diese Bedingungen und Bedingungen des Vertragspartners, ohne dass über die betreffenden Punkte eine Einigung erzielt wurde, richtet sich die Behandlung dieser Widersprüche nach den gesetzlichen Bestimmungen des anwendbaren Rechts.
1.5 Für künftige Geschäfte mit demselben Unternehmer gilt die vereinbarte Fassung dieser Bedingungen weiter, soweit dies vereinbart wurde. Auf Änderungen weist STASTO vor Abschluss eines weiteren Vertrags hin und stellt die geänderte Fassung zur Verfügung. Gegenüber Verbrauchern werden die Bedingungen für den jeweiligen Vertrag vereinbart. Eine geänderte Fassung gilt nur, wenn sie für den betreffenden Vertrag vereinbart wird; bereits abgeschlossene Verträge bleiben davon unberührt. Die jeweils aktuelle Fassung ist unter www.stasto.eu/generalterms abrufbar.
1.6 Individuell getroffene Vereinbarungen zwischen STASTO und dem Vertragspartner haben Vorrang vor diesen Bedingungen. Zur eindeutigen Dokumentation sollen solche Vereinbarungen sowie Änderungen und Ergänzungen eines Vertrags schriftlich festgehalten werden; E-Mail genügt. Der Vorrang wirksam getroffener individueller Vereinbarungen bleibt davon unberührt.
1.7 Ist eine Bestimmung unwirksam, richten sich die Folgen für den Vertrag und die an ihre Stelle tretenden Regeln nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine automatische Ersetzung durch eine dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommende Klausel wird nicht vereinbart.
1.8 Verträge mit anderen Gesellschaften der STASTO-Gruppe unterliegen den mit der jeweiligen Gesellschaft vereinbarten Bedingungen. Diese Bedingungen der STASTO Automation KG werden dadurch nicht automatisch auf Verträge mit anderen Gesellschaften übertragen.
1.9 Im Verhältnis zu Unternehmern ist bei Abweichungen zwischen der deutschen Fassung und einer Übersetzung die deutsche Fassung maßgeblich. Gegenüber Verbrauchern gilt die vereinbarte Vertragssprache; zwingende gesetzliche Auslegungsregeln bleiben unberührt.
2. Angebot, Bestellung, Vertragsabschluss
2.1 Angebote von STASTO sind freibleibend, wenn sie als unverbindlich bezeichnet sind. Als verbindlich bezeichnete Angebote können innerhalb der angegebenen Bindefrist angenommen werden.
2.2 Bestellungen des Vertragspartners sind Angebote zum Vertragsabschluss. STASTO bearbeitet sie ohne unnötigen Aufschub. Soweit keine Annahmefrist vereinbart wurde, richtet sich diese nach den gesetzlichen Bestimmungen. Benötigt eine Sonderanfertigung oder Sonderbeschaffung eine längere Prüfung, stimmt STASTO eine entsprechende Frist mit dem Vertragspartner ab. Für Verbraucher gilt die Annahmefrist nach Abschnitt 13 Absatz 2.
2.3 Ein Vertrag kommt durch die Annahme einer Bestellung mittels Auftragsbestätigung von STASTO, auch per E-Mail, oder durch Lieferung der bestellten Ware zustande. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, weist STASTO auf die Abweichungen ausdrücklich hin. Die abweichenden Bedingungen werden erst mit ausdrücklicher Zustimmung des Vertragspartners vereinbart. Bloßes Schweigen gilt nicht als Zustimmung. Bereits getroffene individuelle Vereinbarungen haben Vorrang.
2.4 Im Online-Shop ist die Darstellung der Waren eine Einladung zur Bestellung. Mit Absenden der Bestellung gibt der Vertragspartner ein Angebot ab. Die automatische Bestelleingangsbestätigung bestätigt den Eingang und stellt noch keine Annahme dar, sofern darin nicht ausdrücklich die Annahme erklärt wird. Die Annahme erfolgt durch Auftragsbestätigung oder Versand der bestellten Ware.
2.5 Für die Beschaffenheit der Ware sind die vereinbarten und die gesetzlich geschuldeten Eigenschaften maßgeblich. Hierzu gehören insbesondere die für den bestellten Artikel angegebenen technischen Merkmale und die vereinbarten Spezifikationen. Technische Änderungen im Zuge der Produktpflege gelten für künftige Angebote. Änderungen an bereits vereinbarten Eigenschaften bedürfen der Zustimmung des Vertragspartners.
2.6 Ob ein Kostenvoranschlag verbindlich oder unverbindlich ist, wird darin angegeben. Kostenpflichtige Vorarbeiten oder Zusatzleistungen, insbesondere Planung, Auslegung, Konstruktion und Reisen, werden vor ihrer Ausführung mit dem Vertragspartner vereinbart. STASTO informiert dabei über den Leistungsumfang und das Entgelt oder dessen Berechnungsgrundlage. Eine Vergütung unabhängig von einem späteren Warenauftrag fällt nur an, wenn dies zuvor vereinbart wurde.
2.7 STASTO erbringt vereinbarte anwendungstechnische Beratung und Auslegung fachgerecht auf Grundlage der mitgeteilten Einsatzbedingungen. Der Vertragspartner stellt die ihm bekannten, für die Auswahl und Eignung maßgeblichen Informationen zur Verfügung, insbesondere zu Medium, Druck, Temperatur, Einbausituation, Schalthäufigkeit und Umgebung. Offene technische Fragen werden gemeinsam geklärt. Die Verantwortung des Vertragspartners für die sachgerechte Integration und Verwendung der Ware lässt die Verantwortung von STASTO für die vertragsgemäße Ware und die von STASTO übernommenen Beratungs- und Auslegungsleistungen unberührt.
3. Preise
3.1 Preise werden in Euro angegeben. Gegenüber Unternehmern verstehen sie sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, netto zuzüglich Umsatzsteuer, EXW Lager Innsbruck (Incoterms 2020), einschließlich handelsüblicher Verpackung. Gegenüber Verbrauchern werden Gesamtpreise einschließlich Umsatzsteuer ausgewiesen. Zusätzlich anfallende Versand-, Transport- oder sonstige Kosten werden dem Vertragspartner vor der Bestellung mitgeteilt; soweit sie nicht im Voraus berechnet werden können, werden ihre Berechnungsgrundlage und ihr mögliches Anfallen angegeben.
3.2 Für Geschäfte mit Unternehmern gilt: Liegen zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Liefertermin mehr als vier Monate, kann sich der Preis entsprechend nachgewiesenen Veränderungen der für die Lieferung maßgeblichen Material-, Energie-, Lohn-, Fracht-, Zoll- oder Wechselkurskosten erhöhen oder vermindern. Berücksichtigt werden nur die tatsächlich betroffenen Kostenanteile; gegenläufige Entwicklungen werden miteinander verrechnet. STASTO legt die Berechnung nachvollziehbar dar und teilt eine Anpassung rechtzeitig vor der Lieferung mit. Kostensteigerungen, die auf einer von STASTO zu vertretenden Verzögerung beruhen, werden nicht weitergegeben. Übersteigt eine Erhöhung 10 % des vereinbarten Preises, kann der Vertragspartner innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung vom betroffenen Vertragsteil zurücktreten; vor Ablauf dieser Frist erfolgt eine Lieferung zum erhöhten Preis nur mit seiner Zustimmung. Individuell vereinbarte Festpreise und Preisregelungen in Rahmenverträgen haben Vorrang.
3.3 Ist bei einer Bestellung noch kein Preis vereinbart, teilt STASTO dem Vertragspartner den Preis oder eine nachvollziehbare Berechnungsgrundlage vor Vertragsabschluss zur Zustimmung mit. Für Abrufe aus Rahmenverträgen gilt die dort vereinbarte Preisregelung.
3.4 Ein Kleinmengenzuschlag wird nur verrechnet, wenn dessen Höhe und der zugehörige Mindestbestellwert vor der Bestellung angegeben und mit dem Vertragspartner vereinbart wurden.
4. Lieferung, Lieferfrist, Gefahrübergang
4.1 Gegenüber Unternehmern erfolgt die Lieferung mangels anderer Vereinbarung EXW Lager Innsbruck (Incoterms 2020). Ist eine andere Lieferklausel vereinbart, richtet sich der Gefahrübergang nach dieser Klausel. Bei Übersendung an Verbraucher geht die Gefahr für Verlust oder Beschädigung erst mit der Ablieferung an den Verbraucher oder einen von ihm bestimmten, vom Beförderer verschiedenen Dritten über. Beauftragt der Verbraucher selbst einen Beförderer, ohne eine von STASTO vorgeschlagene Auswahlmöglichkeit zu nutzen, geht die Gefahr bereits mit der Übergabe an diesen Beförderer über.
4.2 Übernimmt STASTO den Versand, werden vereinbarte Vorgaben zu Transportweg und Transportmittel beachtet. Ohne solche Vorgaben wählt STASTO eine nach Art der Ware geeignete und wirtschaftlich angemessene Versandart. Eine zusätzliche Transportversicherung wird auf Wunsch und nach vorheriger Vereinbarung der Kosten abgeschlossen. Die Verantwortlichkeit für die Ware bis zum Gefahrübergang wird dadurch nicht verändert.
4.3 Von STASTO bestätigte Liefertermine und Lieferfristen sind verbindlich. Als voraussichtlich bezeichnete Zeitangaben dienen der Planung. Erforderliche Unterlagen, Freigaben, technische Klärungen und vereinbarte Anzahlungen werden dem Vertragspartner rechtzeitig mitgeteilt. Verzögert sich eine erforderliche Mitwirkung des Vertragspartners, verschiebt sich die Lieferfrist nur im Umfang der dadurch tatsächlich verursachten Verzögerung. STASTO informiert unverzüglich über die Auswirkungen und den voraussichtlichen neuen Termin.
4.4 Gegenüber Unternehmern ist STASTO zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese zumutbar sind; sie können gesondert verrechnet werden. Mit Verbrauchern werden Teillieferungen nach Abschnitt 13 Absatz 5 vereinbart. Zusätzliche Versandkosten aufgrund einer von STASTO veranlassten Teillieferung werden nur nach vorheriger Vereinbarung verrechnet.
4.5 Für Geschäfte mit Unternehmern gilt: Unvorhersehbare Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs einer Vertragspartei, deren Folgen auch durch angemessene Vorsorge und zumutbare Maßnahmen nicht verhindert werden können, verlängern die betroffenen Leistungsfristen um die tatsächliche Dauer der Behinderung und eine erforderliche angemessene Anlaufzeit. Dazu können etwa Naturereignisse, Krieg oder behördliche Verbote gehören. Der Ausfall eines Vorlieferanten genügt nur, wenn er auf einem solchen Ereignis beruht und eine zumutbare Ersatzbeschaffung nicht möglich ist. Die betroffene Partei informiert die andere unverzüglich und bemüht sich um eine Begrenzung der Auswirkungen. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, können beide Parteien vom noch nicht erfüllten betroffenen Vertragsteil zurücktreten; dafür geleistete Vorauszahlungen werden zurückerstattet. Bereits eingetretene Verzugsfolgen bleiben unberührt. Schadenersatzansprüche richten sich nach Abschnitt 10. Verbraucher informieren wir unverzüglich über eine Behinderung; ihre in Abschnitt 13 Absatz 5 beschriebenen Rechte bleiben bestehen.
4.6 Bei Lieferverzug kann der Vertragspartner STASTO zur Leistung innerhalb einer den Umständen angemessenen Nachfrist auffordern und nach deren erfolglosem Ablauf vom betroffenen Vertrag oder Vertragsteil zurücktreten. Eine starre Mindestdauer der Nachfrist besteht nicht. Bei endgültiger Leistungsverweigerung und bei einem Fixgeschäft, bei dem die rechtzeitige Leistung für den Vertragspartner erkennbar wesentlich ist, ist ein sofortiger Rücktritt möglich. Schadenersatzansprüche richten sich nach Abschnitt 10. Vertragsstrafen oder pauschalierte Verzugsentschädigungen gelten, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
4.7 Nimmt der Vertragspartner eine ordnungsgemäß angebotene Lieferung unberechtigt nicht an, informiert STASTO ihn über die weiteren Schritte und kann die Ware sachgerecht einlagern. Ersatzfähig sind die nachgewiesenen, notwendigen und angemessenen Mehrkosten, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Ein Rücktritt und eine anschließende anderweitige Verwertung erfolgen erst nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen; eine erforderliche angemessene Nachfrist wird zuvor gesetzt.
4.8 Erkennbare Transportschäden und Fehlmengen sollen möglichst bei Übernahme gegenüber dem Frachtführer dokumentiert und STASTO zeitnah mitgeteilt werden, damit Ansprüche gegenüber dem Beförderer gesichert werden können. Für Untersuchungs- und Rügepflichten von Unternehmern gilt Abschnitt 9 Absatz 3. Für Verbraucher besteht keine kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht. Berechtigte Ansprüche wegen unvollständiger oder mangelhafter Lieferung sowie gesetzliche Rechte zur Verweigerung der Annahme oder Zurückbehaltung der Zahlung werden durch diesen Absatz nicht eingeschränkt.
4.9 Jede Vertragspartei erfüllt die ihr nach den anwendbaren Vorschriften obliegenden Genehmigungs-, Zoll- und Meldepflichten. Die Parteien stimmen erforderliche Unterlagen und ihre Mitwirkung rechtzeitig ab. Die Übernahme zusätzlicher Aufgaben oder Kosten durch eine Partei wird gesondert vereinbart; eigene öffentlich-rechtliche Pflichten werden dadurch nicht auf die andere Partei übertragen.
4.10 Eine förmliche Abnahme findet statt, wenn sie vereinbart ist oder sich aus den gesetzlichen Bestimmungen ergibt.
5. Exportkontrolle und Sanktionen
5.1 Beide Parteien beachten die auf das konkrete Geschäft anwendbaren außenwirtschaftsrechtlichen, exportkontrollrechtlichen und sanktionsrechtlichen Vorschriften. Vorschriften eines Drittstaats werden nur berücksichtigt, soweit sie auf das Geschäft rechtlich anwendbar sind und ihre Befolgung nicht gegen vorrangiges Recht, insbesondere das Recht der Europäischen Union, verstößt. Die Parteien erfüllen ihre jeweils eigenen gesetzlichen Pflichten.
5.2 STASTO kann die für eine erforderliche Prüfung notwendigen und angemessenen Angaben zum Empfänger, Endverbleib und zur Endverwendung der Ware anfordern. Der Vertragspartner erteilt die ihm verfügbaren zutreffenden Angaben und beachtet bei einer Weitergabe die für ihn geltenden Ausfuhr- und Sanktionsvorschriften. Ein Verbot der Lieferung in ein Land oder an einen Empfänger besteht nur, soweit die konkrete Lieferung nach den anwendbaren Vorschriften untersagt ist.
5.3 Stehen konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für ein rechtliches Lieferverbot fest oder ist eine Genehmigung erforderlich, informiert STASTO den Vertragspartner unverzüglich und kann die betroffene Leistung für die notwendige Dauer einer angemessenen Prüfung oder des Genehmigungsverfahrens aussetzen. STASTO betreibt eigene erforderliche Prüfungen und Anträge ohne unnötigen Aufschub und informiert über die Auswirkungen auf die Lieferung. Die Folgen für Lieferfristen, ein Rücktritt oder eine Vertragsauflösung richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen; eine automatische Befreiung von Verzugsfolgen wird nicht vereinbart. Kann die betroffene Lieferung rechtlich endgültig nicht erbracht werden, werden darauf geleistete Vorauszahlungen zurückerstattet. Schadenersatzansprüche richten sich nach Abschnitt 10.
6. Zahlungsbedingungen
6.1 Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zu bezahlen, jedoch nicht vor Lieferung der Ware oder Erbringung der abgerechneten Leistung. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Rechnung gewährt STASTO 2 % Skonto auf den Rechnungsbetrag. Vereinbarte Vorauszahlungen bleiben unberührt.
6.2 STASTO stellt Rechnungen elektronisch aus und übermittelt sie per E-Mail oder über ein vereinbartes Portal. Eine andere Übermittlungsform kann vereinbart werden.
6.3 Zahlungen erfolgen durch Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto, sofern keine andere Zahlungsart vereinbart wurde. Jede Partei trägt die Kosten ihres eigenen Zahlungsdienstleisters.
6.4 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Gegenüber Unternehmern richtet sich ihre Höhe nach § 456 UGB: Ist der Vertragspartner für den Verzug verantwortlich, betragen sie 9,2 Prozentpunkte über dem für das jeweilige Halbjahr maßgeblichen Basiszinssatz, andernfalls 4 % pro Jahr. Gegenüber Verbrauchern betragen die Verzugszinsen 4 % pro Jahr. Die Betreibungskostenpauschale nach § 458 UGB wird nur gegenüber Unternehmern geltend gemacht. Darüber hinausgehende Mahn-, Inkasso- und Rechtsverfolgungskosten werden nur nach den gesetzlichen Voraussetzungen und ohne doppelte Erstattung derselben Kosten ersetzt; außergerichtliche Betreibungskosten müssen insbesondere notwendig, zweckentsprechend und in einem angemessenen Verhältnis zur Forderung sein.
6.5 Gegenüber Unternehmern kann STASTO bei fälligen, nicht bezahlten Forderungen nach einer Zahlungsaufforderung mit angemessener Frist die betroffenen noch offenen Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zurückhalten oder vom betroffenen Vertrag zurücktreten. Ist STASTO zur Vorleistung verpflichtet und wird die Gegenleistung durch schlechte Vermögensverhältnisse gefährdet, die bei Vertragsabschluss nicht bekannt sein mussten, kann STASTO die Vorleistung bis zur Zahlung oder angemessenen Sicherstellung zurückhalten. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens begründet für sich allein kein vertragliches Rücktrittsrecht. Die Rechte und Pflichten in einem Insolvenzverfahren richten sich nach der Insolvenzordnung, insbesondere deren Regeln über laufende Verträge und Vertragsauflösungssperren.
6.6 Vereinbarte Handelsrabatte und Boni entfallen nicht allein wegen verspäteter Zahlung. Für Skonto gelten die ausdrücklich vereinbarten Zahlungsfristen, insbesondere Absatz 1.
6.7 Gegenüber Unternehmern ist die Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen sowie mit Gegenforderungen zulässig, die mit der Forderung von STASTO in rechtlichem Zusammenhang stehen. Berechtigte Zurückbehaltungsrechte aus demselben Vertragsverhältnis bleiben bestehen. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte.
6.8 Eine einvernehmliche Stornierung vor Ausführung eines Auftrags wird mit STASTO abgestimmt. STASTO teilt zuvor mit, welche Vergütung für bereits erbrachte Leistungen oder unvermeidbare Beschaffungskosten vereinbart werden soll. Ersparte Aufwendungen sowie Erlöse aus einer möglichen anderweitigen Verwertung werden berücksichtigt. Dies gilt auch für Sonderanfertigungen und eigens beschaffte Ware. Ohne gesonderte Vereinbarung fällt keine pauschale Stornogebühr an. Ansprüche wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für freiwillige Rücknahmen bereits gelieferter mangelfreier Ware an Unternehmer gilt Abschnitt 8. Stornovergütung, Rücknahmeentgelt und Schadenersatz werden für denselben Aufwand oder Schaden nicht kumuliert. Gesetzliche Rücktritts-, Widerrufs- und Gewährleistungsrechte werden durch diese Regelung nicht eingeschränkt.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Gegenüber Unternehmern bleibt die gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und der damit verbundenen berechtigten Zinsen und Kosten im Eigentum von STASTO. Gegenüber Verbrauchern bleibt die Ware bis zur vollständigen Bezahlung ihres Kaufpreises im Eigentum von STASTO. Sie wird nachfolgend als Vorbehaltsware bezeichnet.
7.2 Unternehmer dürfen die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung fremden Eigentums ist nicht gestattet. Zur Sicherung der noch offenen Kaufpreisforderung für die betreffende Vorbehaltsware tritt der unternehmerische Vertragspartner die aus deren Weiterveräußerung entstehende Forderung bis zur Höhe dieser Kaufpreisforderung an STASTO ab; STASTO nimmt die Abtretung an. Der Vertragspartner stellt die für eine Sicherungsabtretung erforderliche Publizität durch einen geeigneten Buchvermerk oder eine Verständigung des Abnehmers her und weist dies STASTO auf Verlangen nach. Bei EDV-Buchhaltung ist der Buchvermerk sowohl beim betreffenden Kundenkonto als auch in der zugehörigen Offene-Posten-Liste anzubringen. Der Vertragspartner bleibt zum Einzug ermächtigt, bis STASTO diese Ermächtigung wegen einer konkreten Gefährdung der gesicherten Forderung widerruft. Eine Abtretung, die mangels erforderlicher Publizität nicht wirksam ist, wird nicht allein durch diese Klausel wirksam.
7.3 Ob der Eigentumsvorbehalt nach Einbau, Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung fortbesteht oder Miteigentum entsteht, richtet sich nach den dafür maßgeblichen sachenrechtlichen Bestimmungen. Wird die Ware unselbstständiger Bestandteil einer anderen Sache, kann der Eigentumsvorbehalt erlöschen. Ein Fortbestand des Eigentums unabhängig von diesen Voraussetzungen wird nicht vereinbart.
7.4 Bei einer Pfändung oder einem sonstigen Zugriff Dritter auf noch im Eigentum von STASTO stehende Ware informiert der Vertragspartner STASTO unverzüglich und weist den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt hin. Die Tragung von Kosten einer erforderlichen Abwehr richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
7.5 Ein Anspruch von STASTO auf Herausgabe der Vorbehaltsware setzt eine entsprechende rechtliche Grundlage voraus, insbesondere einen wirksamen Rücktritt und die Rückabwicklung des Vertrags. Eine Abholung wird mit dem Vertragspartner abgestimmt oder auf Grundlage eines vollstreckbaren Anspruchs durchgeführt. Im Insolvenzverfahren gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Beschränkungen für die Aussonderung. Eine Rücknahme wird bei der Abrechnung des Vertrags berücksichtigt; eine doppelte Befriedigung aus Ware und Kaufpreisforderung erfolgt nicht.
7.6 Bei Lieferungen ins Ausland können besondere Voraussetzungen für den Eigentumsvorbehalt oder ein vergleichbares Sicherungsrecht gelten. Erforderliche Mitwirkungshandlungen und damit verbundene Kosten werden vor der Lieferung zwischen STASTO und dem Vertragspartner abgestimmt.
8. Freiwillige Rücknahme mangelfreier Ware von Unternehmern
8.1 Dieser Abschnitt regelt freiwillige Rücknahmen mangelfreier Ware von Unternehmern. Sie werden vor der Rücksendung mit STASTO vereinbart; E-Mail genügt. Grundsätzlich kommt eine Rücknahme für ungebrauchte, unbeschädigte Ware in der Originalverpackung in Betracht, die innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung zurückgesendet wird. Abweichende Bedingungen können im Einzelfall vereinbart werden.
8.2 Ein Entgelt für Bearbeitung und Wiedereinlagerung wird vor der Rücksendung mit dem Vertragspartner vereinbart. Es beträgt höchstens den nachgewiesenen, angemessenen Aufwand, jedenfalls aber nicht mehr als 20 % des Nettowarenwertes der zurückgenommenen Ware. Eine Mindestgebühr fällt nicht an. Die Berechnungsgrundlage und die Obergrenze werden vor der Zustimmung zur Rücknahme mitgeteilt. Die Kosten und die Gefahr des freiwilligen Rücktransports trägt der unternehmerische Vertragspartner, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Für denselben Aufwand oder Schaden erfolgt keine zusätzliche Belastung nach Abschnitt 6 Absatz 8.
8.3 Sonderanfertigungen, kundenspezifisch konfigurierte oder abgelängte Ware, Ware mit geöffneter Versiegelung sowie Artikel außerhalb des aktuellen Lieferprogramms werden nur aufgrund einer gesonderten Vereinbarung freiwillig zurückgenommen. Rücksendungen aufgrund gesetzlicher Rücktritts-, Widerrufs- oder Gewährleistungsrechte fallen nicht unter diesen Abschnitt; dafür entstehen keine Gebühren nach Absatz 2.
9. Gewährleistung
9.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Übergabe der Ware. Für nachgebesserte oder ersetzte Ware gelten die gesetzlichen Regelungen über den Beginn und Lauf der Gewährleistungsfrist; eine danach neu beginnende Gewährleistungsfrist beträgt ebenfalls 36 Monate.
9.2 STASTO leistet Gewähr für Mängel, die bei Übergabe der Ware vorhanden sind. Für den Nachweis und die Vermutung des Vorliegens eines Mangels bei Übergabe gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
9.3 Soweit auf das Geschäft § 377 UGB anzuwenden ist, hat der Vertragspartner die Ware nach Ablieferung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu untersuchen und erkennbare Mängel oder Fehlmengen innerhalb angemessener Frist anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind innerhalb angemessener Frist nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Eine Beschreibung des Mangels per E-Mail erleichtert die Bearbeitung. Die Folgen einer unterlassenen oder verspäteten Anzeige richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Soweit dies zur Vermeidung weiterer Schäden erforderlich und zumutbar ist, hat der Vertragspartner die Verarbeitung oder Verwendung betroffener Ware bis zur Klärung einzustellen.
9.4 Bei einem berechtigten Gewährleistungsanspruch stehen dem Vertragspartner die gesetzlichen Rechte auf Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Vertragsauflösung zu. Zunächst kann er nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zwischen Verbesserung und Austausch wählen, sofern nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für eine sofortige Preisminderung oder Vertragsauflösung vorliegen, insbesondere bei einem entsprechend schwerwiegenden Mangel. STASTO führt die Abhilfe innerhalb angemessener Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Vertragspartner durch. Auch wenn Abhilfe unmöglich oder unverhältnismäßig ist, verweigert wird, fehlschlägt, nicht rechtzeitig erfolgt oder unzumutbar ist, richten sich die weiteren Ansprüche nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei einem nur geringfügigen Mangel ist die Vertragsauflösung ausgeschlossen. Ersetzte Teile sind STASTO auf dessen Kosten zurückzugeben, soweit STASTO ihre Rückgabe verlangt.
9.5 STASTO trägt die für die geschuldete Verbesserung oder den Austausch erforderlichen Kosten nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies umfasst die gesetzlich zu tragenden Transport-, Arbeits- und Materialkosten sowie gegebenenfalls Aus- und Einbaukosten. Die Durchführung und den Ort der Abhilfe stimmen die Parteien unter Berücksichtigung des vereinbarten oder erkennbar vorausgesetzten Einsatzes der Ware ab. Stellt sich eine Beanstandung als unberechtigt heraus, werden Prüfkosten nur verrechnet, wenn der Vertragspartner eine kostenpflichtige Prüfung nach vorheriger Information über die Kosten ausdrücklich beauftragt hat; gesetzliche Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.
9.6 Normaler, nutzungsbedingter Verschleiß begründet keinen Gewährleistungsanspruch. Dies gilt auch für den gewöhnlichen Verbrauch von Verbrauchs- und Verschleißteilen, insbesondere Dichtungen, Membranen, Filterelementen, Gummielementen und Leuchtmitteln. Anfängliche Material-, Fertigungs- oder sonstige Mängel solcher Teile bleiben von der Gewährleistung erfasst. STASTO haftet im Rahmen der Gewährleistung nicht für Mängel, soweit diese erst nach Übergabe durch unsachgemäße Lagerung, Montage, Inbetriebnahme oder Bedienung, durch Missachtung der Betriebsanleitung oder der vereinbarten Einsatzgrenzen, durch ungeeignete Betriebsmittel, Überbeanspruchung oder durch Eingriffe Dritter entstanden sind. Die Verantwortung von STASTO für eigene Arbeiten, fehlerhafte Anleitungen oder unrichtige Beratung bleibt unberührt.
9.7 Auch für gebrauchte Ware gilt die Gewährleistung nach diesem Abschnitt, sofern nicht für das konkrete Geschäft eine gesetzlich zulässige abweichende Vereinbarung ausdrücklich getroffen wird. Bei Änderungen oder Umbauten an Ware, die nicht von STASTO geliefert wurde, leistet STASTO Gewähr für die eigenen Arbeiten und die selbst gelieferten Teile. Für bereits vorhandene Mängel der fremden Ware übernimmt STASTO keine Gewähr; gesetzliche Prüf- und Warnpflichten bleiben unberührt.
9.8 Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Vertragspartners, insbesondere nach § 933b ABGB, bleiben unberührt. Aufwendungen, die ausschließlich aus zusätzlichen freiwilligen Zusagen des Vertragspartners an seine Abnehmer entstehen und über seine gesetzlichen Verpflichtungen hinausgehen, übernimmt STASTO nur bei gesonderter Vereinbarung. Der gesetzlich bestehende Rückgriffsanspruch wird durch solche zusätzlichen Zusagen nicht eingeschränkt.
10. Haftung
10.1 STASTO haftet für Schäden, die STASTO vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für Verbraucher gilt ausschließlich Abschnitt 13.8.
10.2 Für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit haftet STASTO auch bei leichter Fahrlässigkeit. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
10.3 Gegenüber Unternehmern ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden ausgeschlossen, insbesondere für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung, Datenverlust, Zinsverluste, Aus- und Einbaukosten außerhalb der Gewährleistung und Schäden aus Ansprüchen Dritter.
10.4 Gegenüber Unternehmern hat der Geschädigte das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu beweisen. Ein Mitverschulden und die Pflicht zur Schadensminderung sind nach den gesetzlichen Bestimmungen zu berücksichtigen.
10.5 Schadenersatzansprüche von Unternehmern sind bei sonstigem Verlust binnen zwölf Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend zu machen. Für Personenschäden und für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen.
10.6 Anwendungstechnische Beratung und Auslegungsleistungen erbringt STASTO mit der erforderlichen fachlichen Sorgfalt auf Grundlage der mitgeteilten Einsatzbedingungen. Gegenüber Unternehmern sind sie nur verbindlich, soweit sie schriftlich vereinbart oder bestätigt wurden; E-Mail genügt. Der Vertragspartner stellt die für den Einsatz erforderlichen Informationen vollständig und richtig bereit, prüft die Eignung der Ware für seinen konkreten Einsatz und verantwortet die Integration in seine Maschine oder Anlage. Gesetzliche Prüf-, Warn- und Hinweispflichten bleiben unberührt.
11. Produkthaftung, Produktsicherheit und Weitergabe
11.1 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und gesetzliche Rückgriffsansprüche, insbesondere nach § 12 PHG, bleiben unberührt. Bei mehreren Verantwortlichen richtet sich die Verteilung der Verantwortung nach den gesetzlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung des jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensbeitrags.
11.2 Der Vertragspartner beachtet die für die bestimmungsgemäße Verwendung maßgeblichen Produktinformationen, Datenblätter, Betriebsanleitungen und Sicherheitshinweise. Er bewahrt diese für die Verwendung der Ware auf und gibt sie bei Weitergabe der Ware vollständig an seine Abnehmer weiter. STASTO gestattet die hierfür erforderliche Vervielfältigung und Weitergabe der bereitgestellten Unterlagen nach Abschnitt 12 Absatz 1.
11.3 Soweit der Vertragspartner Komponenten in eine Maschine oder Anlage einbaut oder diese als Hersteller oder Integrator in Verkehr bringt, erfüllt er die sich aus dieser Rolle ergebenden gesetzlichen Pflichten, insbesondere zur Risikobeurteilung, Konformität und Kennzeichnung der Gesamtmaschine oder Anlage. Die eigenen gesetzlichen Pflichten von STASTO als Hersteller, Importeur oder Händler der gelieferten Produkte bleiben unberührt.
11.4 Beide Parteien erfüllen die für ihre jeweilige Rolle geltenden gesetzlichen Pflichten zur Rückverfolgbarkeit und Aufbewahrung von Produktinformationen. Sie informieren einander unverzüglich über bekannt gewordene sicherheitsrelevante Produktfehler und wirken im erforderlichen und zumutbaren Umfang an Rückrufen und sonstigen Sicherheitsmaßnahmen mit. Für solche Maßnahmen stellen sie einander die erforderlichen vorhandenen Informationen über Produkte und Abnehmer zur Verfügung, soweit dies rechtlich zulässig ist. Die Kostentragung richtet sich nach der gesetzlichen Verantwortung der Beteiligten.
11.5 Der Vertragspartner ersetzt STASTO Schäden und erforderliche Kosten aus berechtigten Ansprüchen Dritter, soweit diese durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vertragspartners verursacht wurden, insbesondere durch unsachgemäße Anwendung, fehlerhafte Integration, unzulässige Änderungen oder die unterlassene Weitergabe erforderlicher Sicherheitshinweise. Ein eigener Verursachungs- oder Verschuldensbeitrag von STASTO wird nach den gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigt. STASTO informiert den Vertragspartner unverzüglich über solche Ansprüche und ermöglicht ihm eine angemessene Mitwirkung bei ihrer Prüfung und Abwehr. Anerkenntnisse oder Vergleiche zulasten des Vertragspartners bedürfen dessen Zustimmung, soweit nicht gesetzliche Pflichten oder dringende Maßnahmen zur Schadensbegrenzung entgegenstehen.
12. Unterlagen, Schutzrechte und Geheimhaltung
12.1 Rechte an Angeboten, Zeichnungen, Auslegungen, Berechnungen, Datenblättern und sonstigen Unterlagen verbleiben bei STASTO oder dem jeweiligen Rechteinhaber. Der Vertragspartner darf die zur Prüfung eines Angebots, zur vertragsgemäßen Nutzung, Integration, Wartung oder Weiterveräußerung der Ware erforderlichen Unterlagen für diese Zwecke verwenden, vervielfältigen und an die damit befassten Personen sowie an seine Abnehmer weitergeben. Dies gilt insbesondere für Produktdatenblätter, Betriebsanleitungen und Sicherheitshinweise. Als vertraulich gekennzeichnete oder nach ihrem Inhalt erkennbar vertrauliche Projekt- und Konstruktionsunterlagen dürfen darüber hinaus nur mit Zustimmung des Berechtigten weitergegeben werden. Gesetzliche Offenlegungs- und Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
12.2 Liefert STASTO nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen verbindlichen Vorgaben des Vertragspartners, ist dieser dafür verantwortlich, dass er zur Bereitstellung und vertragsgemäßen Nutzung dieser Vorgaben berechtigt ist. Er ersetzt STASTO Schäden und erforderliche Kosten aus berechtigten Ansprüchen Dritter wegen Schutzrechtsverletzungen, soweit diese durch eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht verursacht wurden. Eine Mitverantwortung von STASTO sowie gesetzliche Prüf- und Warnpflichten bleiben unberührt. Für die Information über Ansprüche und die Mitwirkung an deren Abwehr gilt Abschnitt 11 Absatz 5 entsprechend.
12.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, bleiben von STASTO bereitgestellte Werkzeuge, Formen und Vorrichtungen im Eigentum von STASTO. Bei einer gesonderten Kostenbeteiligung des Vertragspartners werden Eigentum, Nutzungsrechte und eine etwaige Herausgabe vor Auftragserteilung im Angebot oder in einer gesonderten Vereinbarung festgelegt. Bereits bestehendes Eigentum des Vertragspartners bleibt unberührt.
12.4 Beide Parteien behandeln nicht öffentliche kaufmännische und technische Informationen des jeweils anderen vertraulich, soweit sie als vertraulich gekennzeichnet sind oder sich ihre Vertraulichkeit aus ihrem Inhalt oder den Umständen ergibt. Die Weitergabe ist zulässig, soweit sie zur Anbahnung oder Durchführung des Vertrags an Mitarbeiter, beauftragte Dienstleister oder beruflich zur Verschwiegenheit verpflichtete Berater erforderlich ist und die Vertraulichkeit angemessen sichergestellt wird. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die ohne Pflichtverletzung öffentlich bekannt sind oder werden, nachweislich bereits rechtmäßig bekannt waren, rechtmäßig von einem Dritten erlangt oder unabhängig entwickelt wurden. Gesetzlich gebotene Offenlegungen bleiben zulässig.
12.5 Die Verwendung von Marken und Logos von STASTO für eigene Werbung oder einen eigenen Unternehmensauftritt bedarf der vorherigen Zustimmung von STASTO; E-Mail genügt. Die sachliche Bezeichnung und Bewerbung rechtmäßig vertriebener Originalprodukte im gesetzlich zulässigen Umfang sowie die unveränderte Weitergabe der nach Absatz 1 freigegebenen Produktunterlagen bleiben unberührt.
13. Besondere Bestimmungen für Verbraucher
13.1 Für Verträge mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten zusätzlich die nachstehenden Bestimmungen. Die in den übrigen Abschnitten ausdrücklich auf Unternehmer beschränkten Regelungen gelten für Verbraucher nicht. Bei abweichenden Regelungen innerhalb dieser AGB gehen die Bestimmungen dieses Abschnitts vor. Individuell getroffene Vereinbarungen haben Vorrang. Vertragspartner ist STASTO Automation KG, Feldstraße 9d, 6020 Innsbruck, Österreich, Telefon +43 512 52076, E-Mail austria@stasto.eu.
13.2 Die Darstellung von Waren im Online-Shop ist eine Einladung zur Bestellung. Mit dem Absenden einer zahlungspflichtigen Bestellung geben Sie ein Angebot zum Vertragsabschluss ab. Ein Vertrag kommt durch unsere ausdrückliche Auftragsbestätigung oder durch den Versand der Ware zustande. Eine automatisch versandte Bestelleingangsbestätigung bestätigt zunächst nur den Eingang Ihrer Bestellung, sofern sie nicht ausdrücklich auch die Annahme erklärt. Ihr Angebot können wir innerhalb von fünf Kalendertagen annehmen; danach sind Sie daran nicht mehr gebunden. Abweichungen von Ihrer Bestellung bedürfen Ihrer ausdrücklichen Zustimmung. Ihr Schweigen gilt nicht als Zustimmung. Ein von STASTO ausdrücklich verbindlich abgegebenes Angebot können Sie innerhalb der darin angegebenen Frist annehmen.
13.3 Es gelten die vor Vertragsabschluss mitgeteilten Produkteigenschaften und Gesamtpreise einschließlich Umsatzsteuer. Versandkosten und andere zusätzliche Kosten werden vor Ihrer Bestellung ausgewiesen. Nach Vertragsabschluss erhöhen wir den vereinbarten Preis nicht einseitig. Eine kostenpflichtige Planung, Auslegung, Beratung oder die Erstellung eines kostenpflichtigen Kostenvoranschlags setzt voraus, dass Sie vorab über die Kosten beziehungsweise deren Berechnung informiert wurden und die Leistung beauftragt haben.
13.4 Es gelten die vor Vertragsabschluss vereinbarten Zahlungsbedingungen. Ist nichts anderes vereinbart, ist eine Rechnung innerhalb von 30 Tagen nach ihrem Zugang ohne Abzug zu bezahlen, jedoch nicht vor Lieferung der Ware oder Erbringung der abgerechneten Leistung; bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Zugang können Sie 2 % Skonto abziehen. Vereinbarte Vorauszahlungen bleiben unberührt. Bei Überweisung genügt es für die Rechtzeitigkeit, den Überweisungsauftrag am Fälligkeitstag zu erteilen. Bei Zahlungsverzug betragen die Verzugszinsen 4 % jährlich. Weitere Mahn- und Betreibungskosten sind nur nach den gesetzlichen Voraussetzungen zu ersetzen, insbesondere nur, soweit sie notwendig, zweckentsprechend und in einem angemessenen Verhältnis zur Forderung stehen. Die Unternehmerpauschale nach § 458 UGB wird Verbrauchern nicht verrechnet. Ihre gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte bleiben bestehen.
13.5 Wir liefern innerhalb der vor Vertragsabschluss vereinbarten Frist. Ohne besondere Vereinbarung liefern wir ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsabschluss. Bei Lieferverzug können Sie uns zur Lieferung innerhalb einer den Umständen angemessenen Nachfrist auffordern und nach deren erfolglosem Ablauf vom Vertrag zurücktreten. Bei einem Fixgeschäft oder einer erkennbaren endgültigen Leistungsverweigerung ist ein sofortiger Rücktritt möglich. Eine gleichzeitige vorherige Rücktrittsandrohung ist nicht erforderlich. Teil- oder Ersatzlieferungen vereinbaren wir mit Ihnen; daraus entstehende Mehrkosten tragen wir, wenn nicht vorab etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde.
13.6 Beim Versand tragen wir das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung, bis die Ware an Sie oder einen von Ihnen bestimmten Dritten, der nicht der Beförderer ist, abgeliefert wurde. Wenn Sie selbst einen Beförderungsvertrag schließen, ohne eine von uns vorgeschlagene Beförderungsmöglichkeit zu nutzen, geht das Risiko mit Übergabe an diesen Beförderer über. Bitte melden Sie erkennbare Transportschäden möglichst bald; eine unterlassene oder verspätete Meldung schränkt Ihre gesetzlichen Rechte nicht ein. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung ihres Kaufpreises unser Eigentum.
13.7 Für Waren bestehen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nach dem Verbrauchergewährleistungsgesetz. Bei anderen Leistungen gelten die einschlägigen gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Die in Abschnitt 9 Absatz 1 zugesagte Gewährleistungsfrist von 36 Monaten gilt auch für Verbraucher und beginnt mit der Übergabe der Ware. Gesetzliche Verlängerungen und die gesonderte Frist zur gerichtlichen Geltendmachung werden dadurch nicht eingeschränkt. Bei einem Mangel können Sie zunächst zwischen Verbesserung und Austausch wählen, soweit die gewählte Abhilfe möglich und im Verhältnis zur anderen Abhilfe nicht unverhältnismäßig aufwendig ist. Die Abhilfe erfolgt innerhalb angemessener Frist, kostenlos und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen können Sie stattdessen den Preis mindern oder den Vertrag auflösen; bei nur geringfügigen Mängeln ist eine Vertragsauflösung ausgeschlossen. Gesetzliche Regelungen zu Beweislast, Aus- und Einbaukosten und Transportkosten bleiben uneingeschränkt bestehen. Für gebrauchte Waren wird die gesetzliche Gewährleistung durch diese AGB nicht verkürzt. Normaler Verschleiß ist kein Mangel; bei einem bereits bei Übergabe angelegten Material- oder Herstellungsfehler bleiben die gesetzlichen Rechte auch für Verschleißteile bestehen. Gesonderte Garantien und weitergehende Zusagen bleiben zusätzlich bestehen.
13.8 STASTO haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen. Diese AGB enthalten gegenüber Verbrauchern weder einen zusätzlichen Haftungsausschluss noch eine betragsmäßige Haftungsgrenze oder eine Verkürzung gesetzlicher Anspruchsfristen. Dies gilt auch für Beratung, Produktinformationen, Personen- und Folgeschäden sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
13.9 Bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen steht Ihnen grundsätzlich ein 14-tägiges gesetzliches Rücktrittsrecht zu. Die vollständige Rücktrittsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular finden Sie unter www.stasto.eu/widerruf. Bei Waren beginnt die Frist mit deren Empfang, bei einer einheitlichen Bestellung mit getrennten Lieferungen mit Empfang der letzten Ware und bei einer Ware in mehreren Teilsendungen mit Empfang der letzten Teilsendung; bei regelmäßig vereinbarten Warenlieferungen beginnt sie mit Empfang der ersten Ware. Bei Dienstleistungen beginnt die Frist mit Vertragsabschluss. Nicht oder nicht ordnungsgemäß erteilte Rücktrittsinformationen haben die gesetzlichen Folgen für die Frist.
13.10 Für nicht vorgefertigte Waren, die nach Ihrer maßgeblichen individuellen Auswahl oder Bestimmung hergestellt werden, oder für eindeutig auf Ihre persönlichen Bedürfnisse zugeschnittene Waren besteht nach § 18 Abs. 1 Z 3 FAGG kein Rücktrittsrecht. Die bloße Beschaffung eines Standardartikels, die Auswahl einer serienmäßig angebotenen Variante oder das Öffnen einer gewöhnlichen Verpackung schließen das Rücktrittsrecht nicht schon für sich aus. Bei Dienstleistungen erlischt das Rücktrittsrecht vor Ablauf der Frist nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach vollständiger Leistungserbringung, insbesondere aufgrund Ihrer vorherigen ausdrücklichen Zustimmung zum vorzeitigen Beginn und Ihrer Bestätigung, den Verlust des Rücktrittsrechts bei vollständiger Erfüllung zu kennen.
13.11 Die Ausübung gesetzlicher Rücktritts- oder Gewährleistungsrechte erfordert keine vorherige Rücknahmegenehmigung. Eine Bearbeitungs-, Wiedereinlagerungs- oder Stornopauschale fällt dafür nicht an. Rücksendekosten und ein etwaiger Wertverlust richten sich beim gesetzlichen Rücktritt nach der Rücktrittsbelehrung und den gesetzlichen Bestimmungen. Die Originalverpackung ist keine Voraussetzung für Ihre gesetzlichen Rechte. Eine freiwillige Rücknahme außerhalb dieser Rechte können wir gesondert mit Ihnen vereinbaren.
13.12 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Wenn die Voraussetzungen des Art. 6 der Rom-I-Verordnung erfüllt sind, entzieht Ihnen diese Rechtswahl nicht den Schutz der zwingenden Bestimmungen des Staates, in dem Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Für die gerichtliche Zuständigkeit gelten die gesetzlichen Vorschriften; ein ausschließlicher Gerichtsstand in Innsbruck wird mit Verbrauchern nicht vereinbart.
14. Datenschutz
14.1 STASTO verarbeitet personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Vertragsanbahnung und Vertragsabwicklung nach den anwendbaren Datenschutzvorschriften. Informationen zum Umgang mit personenbezogenen Daten und zu den Rechten betroffener Personen stehen in der Datenschutzerklärung unter www.stasto.eu/privacy-policy.
14.2 Eine über die Vertragsabwicklung hinausgehende Verarbeitung erfolgt nur auf einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage oder aufgrund einer gesondert erteilten Einwilligung. Mit der Vereinbarung dieser Bedingungen wird keine zusätzliche datenschutzrechtliche Einwilligung erteilt.
15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
15.1 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Rechts des Staates entzogen wird, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, insbesondere nach Artikel 6 der Rom-I-Verordnung.
15.2 Für Streitigkeiten mit Unternehmern wird das für den Sitz von STASTO in Innsbruck sachlich zuständige Gericht vereinbart, soweit eine solche Gerichtsstandsvereinbarung zulässig ist. Für Verbraucher gelten ausschließlich die gesetzlichen Zuständigkeitsregeln; es wird kein ausschließlicher Gerichtsstand in Innsbruck vereinbart.
15.3 Der Erfüllungsort richtet sich nach der vereinbarten Leistung und Lieferklausel sowie den gesetzlichen Bestimmungen. Die gesetzlichen Rechte von Verbrauchern werden durch eine Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht eingeschränkt.